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Der letzte Förderwagen berichtet
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(W. R.; Jan. 2007) Das Gebiet zwischen dem Totemanns Berg und Rösteberg wurde bis zu Anfang der 50-er Jahre des vorigen Jahrhunderts durch die 1788 festgelegte Landesgrenze, zwischen dem Kurfürstentum Hannover (später Königreich) und dem Herzogtum Braunschweig, getrennt.
Grenzlinie zwischen diesen beiden Bergen war der Bach des Schwarzen Wassers. Die durch Grenzsteine entlang des Baches gekennzeichnete Grenze hat sich im Laufe der Zeit durch Haldenaufschütt- tungen verändert.
Der Bachverlauf wurde unsichtbar und die Grenzstein- ausweisung war nicht mehr vorhanden. Infolge der Bebau- ung (ab 1951) dieses Gebiets wurde die Grenzführung verändert.
Danach liegt der heutige bebaute Teil vollständig auf Hannoverscher Seite.
(Siehe hierzu Abb. 1.)
Mit der Inbetriebnahme der Grube Hülfe Gottes, im Jahre 1831, hat die bestehende Hoheitsgrenze durch die Ausweitung des Bergbaugebiets sowohl über- als untertägig immer wieder zu Kompetenzauseindersetzungen zwischen den Territorialherren geführt, denn eigene Bergämter in Braunschweig und Clausthal waren für die Bergaufsicht zuständig.
Die 1788 geschaffene Landesgrenze war auch die Grenze zwischen den Grubenfeldern Friedrich Wilhelm (Braunschweig) und dem Oberharzer Reservationsfeld (Hannover), wozu die Grube Hülfe Gottes gehörte (siehe Abb. 2).
Nachdem im Jahr 1860 vom Hülfe Gottes Schacht aus die 6. Sohle, in 178 m Teufe (Tiefe), die braunschweigische Grenze erzführend erreicht hatte, wurde 1864 ein Rezess geschlossen, um in das braunschweigische Grubenfeld Friedrich Wilhelm vorstoßen zu können. Im Vertrag wurde festgeschrieben, dass für das aus diesem Grubenfeld geförderte und aufbereitete Erz eine zwei prozentige Abgabe zu entrichten ist. Ein schwieriges Problem war die Klärung der Zuständigkeit im Grubenfeld Friedrich Wilhelm. So konnte aus einem Schreiben des Erzbergwerks Grund, vom 18. August 1933, gerichtet an den Braunschweigischen Bergrevierbeamten, entnommen werden, dass hierüber eine staatsvertragliche Regelung zwischen Hannover (Preußen) und Braunschweig bestand. Hiernach unterstanden die Arbeiten im Felde Friedrich Wilhelm der hannoverchen (preußischen) Bergpolizei. Jedoch sind die braunschweigischen berggesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
Danach war seit 1864 die bergaufsichtliche Verantwortung klar geregelt. Um 1933 wurde diese jedoch vom braunschweigischen Bergrevierbeamten in Zweifel gestellt und der Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit in Berlin wurde als oberster Dienstherr tätig. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1933 an den Braunschweigischen Finanzminister wurden die vertraglichen Grundlagen von 1864 nochmals vorgetragen. Weiter wurde der Minister daran erinnert, dass mit Zustimmung der Braunschweiger Seite 1893 die bergpolizeiliche Zuständigkeit dem Preußischen Revierbeamten in Zellerfeld übertragen wurde.
Für die Grube Hilfe Gottes war das Vordringen in das Grubenfeld Friedrich Wilhelm von großer Bedeutung, denn durch geophysikalische Messungen wurden Erzvorkommen ermittelt, welche über mehrere Jahrzehnte abgebaut werden konnten (Abb. 2).
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