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(W.
R.; Jan. 2007) Das Gebiet zwischen dem Totemanns
Berg und Rösteberg wurde bis zu Anfang der 50-er Jahre des vorigen
Jahrhunderts durch die 1788 festgelegte Landesgrenze, zwischen dem Kurfürstentum
Hannover (später Königreich) und dem Herzogtum Braunschweig,
getrennt. |
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Grenzlinie
zwischen diesen beiden Bergen war der Bach des Schwarzen Wassers. Die durch
Grenzsteine entlang des Baches gekennzeichnete Grenze hat sich im Laufe
der Zeit durch Haldenaufschütt- tungen verändert.
Der
Bachverlauf wurde unsichtbar und die Grenzstein- ausweisung war nicht mehr
vorhanden. Infolge der Bebau- ung (ab 1951) dieses Gebiets wurde die Grenzführung
verändert.
Danach
liegt der heutige bebaute Teil vollständig auf Hannoverscher Seite.
(Siehe
hierzu Abb. 1.)
Mit der Inbetriebnahme der Grube Hülfe Gottes, im Jahre 1831, hat
die bestehende Hoheitsgrenze durch die Ausweitung des Bergbaugebiets sowohl
über- als untertägig immer wieder zu Kompetenzauseindersetzungen
zwischen den Territorialherren geführt, denn eigene Bergämter
in Braunschweig und Clausthal waren für die Bergaufsicht zuständig.
Die
1788 geschaffene Landesgrenze war auch die Grenze zwischen den Grubenfeldern
Friedrich Wilhelm (Braunschweig) und dem Oberharzer Reservationsfeld (Hannover),
wozu die Grube Hülfe Gottes gehörte (siehe
Abb. 2).
Nachdem im Jahr 1860 vom Hülfe Gottes Schacht aus die 6. Sohle, in
178 m Teufe (Tiefe), die braunschweigische Grenze erzführend erreicht
hatte, wurde 1864 ein Rezess geschlossen, um in das braunschweigische Grubenfeld
Friedrich Wilhelm vorstoßen zu können. Im Vertrag wurde festgeschrieben,
dass für das aus diesem Grubenfeld geförderte und aufbereitete
Erz eine zwei prozentige Abgabe zu entrichten ist. Ein schwieriges Problem
war die Klärung der Zuständigkeit im Grubenfeld Friedrich Wilhelm.
So konnte aus einem Schreiben des Erzbergwerks Grund, vom 18. August 1933,
gerichtet an den Braunschweigischen Bergrevierbeamten, entnommen werden,
dass hierüber eine staatsvertragliche Regelung zwischen Hannover (Preußen)
und Braunschweig bestand. Hiernach unterstanden die Arbeiten im Felde Friedrich
Wilhelm der hannoverchen (preußischen) Bergpolizei. Jedoch sind die
braunschweigischen berggesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
Danach war seit 1864 die bergaufsichtliche Verantwortung klar geregelt.
Um 1933 wurde diese jedoch vom braunschweigischen Bergrevierbeamten in
Zweifel gestellt und der Preußische Minister für Wirtschaft
und Arbeit in Berlin wurde als oberster Dienstherr tätig. Mit Schreiben
vom 24. Oktober 1933 an den Braunschweigischen Finanzminister wurden die
vertraglichen Grundlagen von 1864 nochmals vorgetragen. Weiter wurde der
Minister daran erinnert, dass mit Zustimmung der Braunschweiger Seite 1893
die bergpolizeiliche Zuständigkeit dem Preußischen Revierbeamten
in Zellerfeld übertragen wurde.
Für die Grube Hilfe Gottes war das Vordringen in das Grubenfeld Friedrich
Wilhelm von großer Bedeutung, denn durch geophysikalische Messungen
wurden Erzvorkommen ermittelt, welche über mehrere Jahrzehnte abgebaut
werden konnten (Abb. 2). |