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(W.
R., Nov. 2011) Über die Wohnbelegung des
Zechenhauses am 4. Lichtloch des Tiefen Georg-Stollens (Wiemannsbucht)
werden in der Zeit von 1837 bis 1852, in einer Archivakte des Bergarchivs
(1), hierzu nähere Angaben unterbreitet, die nachfolgend
vorgetragen werden. |
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Bei
der Wohnbelegung eines Zechenhauses ist der Bergfiskus sehr gründlich
bei der Personenauswahl vorgegangen, da an den Bewerber besondere Anforderungen
gestellt wurden. So war der Bewerber nicht nur für das Zechenhaus
zuständig und verantwortlich, sondern er hatte auch noch Aufgaben
um das Zechenhaus herum zu übernehmen (siehe Abb. 1). Bezogen
auf das Zechenhaus des 4. Lichtlochs waren dieses die Bewachung des Gaipelhauses
sowie sämtlicher Anlagen um das Lichtloch herum.
Bis
1837 wurde das Zechenhaus von Eduard Wimmer bewohnt und danach folgte der
Untersteiger Johann Heinrich Kühn. Wie lange Kühn in dem Zechenhaus
als Hutmann (Verwalter eines Zechenhauses) gewohnt hat, ist unklar,
da der eingesehene Aktenvorgang nur bis 1852 vorliegt.
Eduard
Wimmer musste 1837 das Huthaus zwangsweise verlassen, weil er nicht mehr
das Vertrauen der Obrigkeit genossen hat. Im Extrakt des Clausthalischen
Bergamtsprotokolls (2) ist festgeschrieben:
Nach
vorgekommenen Anzeigen, welche nach näherer Untersuchung erfolgten,
kann der invalide Bergmann Wimmer, der bislang als Aufseher im Gaipel des
4. Lichtloches des Tiefen Georg-Stollens dient und daselbst wohnt, nicht
länger das Zutrauen haben, mit welchem ihm die Wohnung auf dem besagten
Lichtloch bisher gestattet worden ist. Und es erhielt deshalb der Oberbergmeister
Ey den Auftrag, den Wimmer aus seiner bisherigen Wohnung zu entfernen und
für die Ansetzung eines Zutrauen verdienenden Hutmanns auf dem 4.
Lichtloch des Tiefen Georg-Stollens zu sorgen.
Bezugnehmend
auf diesen Vorgang schreibt der Einfahrer Pape an das Königl. Hannoversche
Forstamt Clausthal (3),
er
berichtet und schlägt vor:
Es
ist bekanntlich nötig gehalten, den Gaipelwärter Wimmer und dessen
Mutter, der Rentnerin Wimmer, das Bewohnen des TG-Stollen 4. Lichtloch
Zechenhauses zu untersagen. Als künftiger Bewohner ist der Untersteiger
Kühn von der Grube Bergwerkswohlfahrt vorläufig designiert. Abgesehen
von dieser Domicilsveränderung zieht diese Einrichtung noch andere
administrative Maßregeln nach sich und ich erlaube mir daher gehorsamst
vorzuschlagen:
Den
invaliden Bergmann Eduard Wimmer, der wöchentlich im 4. Lichtlochgaipel
6 Wachenschichten zu seinem Gnadenlohn gemacht hat und der nach Grund zu
ziehen gedenkt, als Gaipelwärter mit wöchentlich 7 Wachenschichten
zur Grube Hülfe Gottes zu verlegen und für denselben den alten
invaliden Ausrichter Carl Apel aus Grund, welcher bislang im Hülfe
Gotteser Gaipel zu seinem Gnadenlohn wöchentlich 7 Wachenschichten
gemacht hat, mit der gleichen Begünstigung beim 4. TG Stollen 4. Lichtloch
zuzulassen.
Diejenigen
3 ggl. aber welche der Wimmer für die Wartung der Hülfe Gotteser
Aufschlagwasser in der Nähe des 4. Lichtloches wöchentlich erhält,
den Untersteiger Kühn für die gleiche Verrichtung zuzubilligen,
indem der Wimmer wegen seiner starken Beschädigung und der Entfernung
seines künftigen Wohnortes nicht mehr als Wasserwärter fungieren
kann, jedoch die Zugestehung der 7. Wachenschicht bei der Hülfe Gottes
eine Entschädigung findet.
Weiter
schreibt der Einfahrer Pape:
Würde
das Königl. Bergamt diese Vorschläge genehmigen, so können
von Nr. 1 Quartal Reminiscere 1838 an die intendierten Veränderungen
zur Ausführung kommen und von jener Zeit die neuen Verschreibungen
stattfinden.
Wenn
man auf diese Weise für eine Wache am Tage im 4. Lichtlochgaipel,
wobei das Nachzählen mit verrichtet wird, gesorgt ist, so kommt bei
dieser Gelegenheit wohl zur Frage: ob nicht auch in der Nachtzeit eine
Wache für erforderlich gehalten werde?
Die
öfter vorgefallenen Diebereien und besonders die Gefahr wegen Feuer,
wovon erst neuerlich ein Beispiel vorgekommen, lassen dies wünschen.
Der Gaipel und die Radstube mit dem neu erbauten Treibwerke, sowie die
Maschinen- und Gezähestücke in demselben sind Objekte, welche
eine Schutzwache mehr bedürfen, da das ganze Etablissement isoliert
im Walde liegt.
Sollte
es belieben eine Nachtwache zu bewilligen, so bringe ich den alten 64-jährigen
Bergmann David Wurm in Grund als zweiten Gaipelwärter gehorsamst in
Vorschlag, welcher dann neben seinem Gnadenlohn wöchentlich 7 Wachenschichten
gleich wie der Apel zu verdienen haben würde.
Silbern
Aal, 29. Dezember 1837.
gez.
Pape, Einfahrer |
Antwortend
auf dieses Schreiben des Einfahrers Pape wird bestätigt, dass der
Gaipelwärter Apel zum 4. Lichtloch des Tiefen Georg-Stollens verlegt
wird (4).
Weiter
wird dem Untersteiger Johann Heinrich Kühn von der Grube Bergwerkswohfahrt
zugestanden, dass er Hutmann im Zechenhaus des 4. Lichtlochs des Tiefen
Georg-Stollens wird.
Zwischenzeitlich
hat sich auch der Oberbergrat Albert (Anm.: Erfinder des Drahtseils)
in
diese Angelegenheit eingeschaltet und bezweifelt, ob es ratsam ist, den
Untersteiger Kühn als Hutmann in das besagte Zechenhaus zu nehmen,
da man von einem Untersteiger, welcher noch Dienst an anderer Stelle zu
versehen habe, große Wachsamkeit während der Nacht erwarten
dürfe, worauf es in einem Zechenhaus jedoch auch besonders ankommt.
Es
kann deshalb auch nicht die Absicht sein, wie von Einfahrer Pape vorgeschlagen,
dass zusätzlich für die Nacht noch ein Wachmann eingestellt wird,
der zusätzlich noch 7 Wachenschichten entstehen lassen würde.
Die
Richtigkeit dieser Bemerkung wird anerkannt, jedoch muss darauf Rücksicht
genommen werden, dass dem Oberbergmeister Ey die Annahme der Hutleute zusteht.
Er hat auch bereits dem Untersteiger Kühn die Wohnung in dem Zechenhaus
zugestanden. Vorerst soll der Untersteiger Kühn die nächtliche
Bewachung des Gaipels und des Zechenhauses übernehmen. Sollte diese
Verpflichtung nicht erfüllt werden können, sollte neu überlegt
werden.
In
eigener Sache hat der Hutmann und Untersteiger Kühn ein Schreiben
an das Königliche Berg- und Forstamt in Clausthal mit Datum vom 16.
Januar 1852 gerichtet, indem er darum bittet, dass eine seiner Töchter
als Haushälterin auch bei Einheirat bei sich behalten darf. Hierzu
wird von ihm angeführt:
Seit
vier Jahren - und ich bin jetzt 58 Jahre alt - bin ich verwitwet. Nach
dem Tod meiner Frau haben meine Töchter mich versorgt. Meine jüngste
Tochter steht jetzt kurz vor ihrer Verheiratung. Zusammen mit meinen Söhnen
bin ich dann ganz ohne Hausfrau. Ich bitte deshalb das Berg- und Forstamt,
dass meine jüngste Tochter nach ihrer Verheiratung auch mit ihrem
Mann bei mir wohnen kann.
In
der Hochachtung, dass mir diese so geringe Bitte genehmigt werde, wodurch
ich alsdann aus aller Verlegenheit befreit bin.
Im
tiefsten Respekt Königlich Berg- und Forstamt ganz gehorsamster
Johann
Heinrich Kühn. |
Das
von Kühn vorgetragene Gesuch wurde als Antrag des Bergmeisters Pape
in Zellerfeld an das Bergamt in Clausthal weitergeleitet. Mit Schreiben
vom 24. Januar 1852 wird dem Bergmeister Pape mitgeteilt, dass das Bergamt
das Gesuch des Untersteigers Kühn genehmigt hat. Weiter wurde berichtet,
dass Kühns Tochter den Oberschlämmer Künstel geheiratet
hat. Einschränkend hat das Bergamt allerdings vermerkt, man behält
sich in dieser Angelegenheit noch die Möglichkeit einer anderen „Verbindung“
für offen.
Anmerkung
zu Bild 2: Gebäude und Fördergerüst des Lichtschachts, um
1960 abgerissen.
Quellen:
(1)
Archivakte 785/10
(2)
Nr. 5 Quartal Luciae 1837
(3)
Silbernaal, 29. Dezember 1837
(4)
Nr. 13 Quartal Luciae 1837.
(5)
Schreiben des Untersteigers Kühn an das Forst- und Bergamt Clauthal
vom 16. Januar 1852. |